Betreiben Sie eine Website, einen Online-Shop oder einen Social-Media-Kanal und benötigen ein Impressum? Wir erklären, welche Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind, stellen Ihnen kostenlose Muster zur Verfügung und beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Impressumspflicht.
Was ist ein Impressum?
Das Impressum fungiert als digitale Visitenkarte einer Website und sorgt für Transparenz gegenüber Nutzern. Es enthält essenzielle Informationen wie Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten und die rechtliche Struktur des Anbieters. So können Besucher leicht nachvollziehen, wer für die bereitgestellten Inhalte – darunter Texte, Bilder, Videos oder Links – verantwortlich ist.
Ob eine Impressumspflicht besteht und welche Angaben zwingend erforderlich sind, regeln § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV).
Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das bisherige Telemediengesetz (TMG) ablöst. Gleichzeitig wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Für Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung bedeutet dies lediglich eine redaktionelle Anpassung, da sich inhaltlich keine Änderungen ergeben. Falls Sie diese Dokumente bereits erstellt haben, sollten Sie die Begriffe entsprechend aktualisieren.
Welche Pflichtangaben sind im Impressum zu beachten?
Die im Impressum erforderlichen Informationen werden als Pflichtangaben bezeichnet. Welche Daten genau aufgenommen werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab – darunter die berufliche Tätigkeit (z. B. Freiberufler), die Unternehmensform (z. B. Kleingewerbe) oder die gewählte Rechtsform (z. B. GmbH, UG).
Die folgende Übersicht zeigt, welche Pflichtangaben für unterschiedliche geschäftliche Webseiten erforderlich sein können:
1. Name und Anschrift des Website-Betreibers (Diensteanbieters)
Je nach Art des Anbieters gelten unterschiedliche Anforderungen an die Angaben von Name und Adresse.
- Natürliche Personen müssen mindestens ihren vollständigen Vornamen sowie Nachnamen angeben.
- Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) sind verpflichtet, die offizielle Firmenbezeichnung samt Rechtsform sowie den vollständigen Namen einer vertretungsberechtigten Person aufzuführen.
- Die Adresse muss der tatsächliche Firmensitz sein – ein Postfach genügt nicht.
- Für Juristische Personen ist die Nennung der Rechtsform im Impressum verpflichtend (z. B. GmbH oder AG).
- Neu ist, dass nun auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Rechtsform im Impressum angeben müssen.
2. Erreichbarkeit: Pflichtangaben zur schnellen Kontaktaufnahme
Der Gesetzgeber fordert, dass Website-Betreiber für Nutzer unkompliziert erreichbar sind. Eine E-Mail-Adresse ist daher zwingend im Impressum anzugeben. Wichtig dabei: Diese Adresse darf nicht nur für automatische Antworten (Auto-Reply) genutzt werden – es muss ein echter Dialog mit einem Mitarbeiter möglich sein.
Wie Sie Ihre E-Mail-Adresse auf Ihrer Webseite geschützt darstellen können und somit den Empfang von Spam minimieren, erfahren Sie in unserem Blogartikel "Tipps um eine E-Mail-Adresse auf Ihrer Webseite geschützt darzustellen".
Ein interessantes Detail: Eine Telefonnummer ist nicht verpflichtend. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits 2008, dass eine alternative Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme ausreicht – beispielsweise ein Online-Formular oder ein Live-Chat, solange Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden.
Trotzdem kann eine Telefonnummer im Impressum das Vertrauen und die Seriosität eines Online-Auftritts erhöhen. Betreiber sollten daher gut abwägen, ob sie diese freiwillige Angabe machen möchten.
3. Registereintrag und Registernummer
Unternehmen, die in einem öffentlichen Register verzeichnet sind, müssen im Impressum sowohl den Namen des Registers als auch die zugehörige Registernummer angeben. Zu den relevanten Registern gehören unter anderem:
- Handelsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
Eintragspflichten variieren je nach Unternehmensform:
- Vereine (e. V.) müssen im Vereinsregister geführt werden.
- Genossenschaften (eG) benötigen einen Eintrag im Genossenschaftsregister.
- Partnerschaftsgesellschaften von Freiberuflern sind ins Partnerschaftsregister einzutragen.
- Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften wie OHG, KG, GmbH, UG und AG sind verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Für Einzelunternehmer (z. B. Freiberufler, Kleinunternehmer oder Kleingewerbetreibende wie eine GbR) besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Handelsregistereintragung. Dies ändert sich jedoch, sobald ein Unternehmen eine bestimmte Umsatzgrenze überschreitet (in der Regel mehrere hunderttausend Euro jährlich). In diesem Fall gilt der Unternehmer als Kaufmann/Kauffrau und muss sich ins Handelsregister eintragen lassen.
4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Falls einem Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt wurde, muss diese im Impressum angegeben werden.
Die allgemeine Steuernummer ist keine Pflichtangabe und gehört nicht ins Impressum.
5. Berufsspezifische Pflichtangaben
Für einige Berufsgruppen gelten besondere Impressumspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG. Insbesondere freiberufliche Berufe mit gesetzlicher Regelung – wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Ärzte – müssen zusätzlich folgende Informationen angeben:
- Die zuständige Berufs- oder Standeskammer
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung
- Das Land, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
- Die berufsrechtlichen Vorschriften, die für die Tätigkeit gelten
- Einen direkten Zugang zu diesen berufsrechtlichen Regelungen
Darüber hinaus benötigen bestimmte Branchen eine behördliche Genehmigung für ihre Geschäftstätigkeit – darunter Wach- und Sicherheitsdienste, Immobilienmakler oder Spielhallenbetreiber. Diese Unternehmen müssen die zuständige Aufsichtsbehörde in ihrem Impressum angeben.
6. Zusätzliche Pflichtangaben für AGs, KGaA und GmbHs
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und UG) müssen im Impressum eine besondere Kennzeichnung vornehmen, wenn sie sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
In diesem Fall ist der Firmenname entsprechend zu ergänzen. Beispiel für eine GmbH in Liquidation:
[Firmenname] + GmbH i.L. („i.L.“ steht für „in Liquidation“)
Diese Regelung sorgt für Transparenz und informiert Nutzer klar über den aktuellen Status des Unternehmens.
7. Pflichtangaben bei journalistisch-redaktionellen Inhalten
Betreiber von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen zusätzlich einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen. Dieser Verantwortliche muss im Impressum mit Name und Anschrift aufgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Inhalte im Bereich des Presserechts.
Der benannte Verantwortliche muss bestimmte Kriterien erfüllen:
- Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben.
- Er darf nicht aufgrund eines Gerichtsurteils die Fähigkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter verloren haben.
- Der Verantwortliche muss voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
So sollte ein Impressum im Jahr 2025 aussehen
Es wäre einfach und bequem, für alle Websites das gleiche Impressum verwenden zu können. Jedoch variieren die Pflichtangaben je nach Art des Unternehmens und der Website stark, was die Übersicht erschwert. Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, haben wir eine Beispiel-Liste der gängigsten Impressum-Varianten zusammengestellt.
Beispiel 1: Impressum für Einzelunternehmer
Ein Impressum für Einzelunternehmer ist beispielsweise für Solo-Selbstständige oder Freiberufler ohne Kammerzugehörigkeit erforderlich – wie etwa Webdesigner.
Beispiel 2: Impressum für eine GbR
Seit kurzem muss im Impressum einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) neben der Bezeichnung „GbR“ auch der Gesellschaftsvertreter genannt werden.
Beispiel 3: Impressum für eine GmbH
Beispiel 4: Impressum für eine UG
Beispiel 5: Impressum für Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit (Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsberater)
Beispiel 6: Impressum für Kleinunternehmer
Gilt die Impressumspflicht für Facebook, Instagram, TikTok & Co.?
Ja, auch Social-Media-Kanäle unterliegen der Impressumspflicht, sofern die Voraussetzungen des § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) erfüllt sind. Rein private Accounts sind davon allerdings ausgenommen. Bei Freiberuflern kann die Grenze zwischen privater und geschäftlicher Nutzung jedoch oft verschwimmen.
Wer als Influencer tätig ist oder einen YouTube-Kanal mit kommerzieller Absicht betreibt, benötigt zwingend ein rechtssicheres Impressum. Andernfalls drohen Abmahnungen, da viele Nutzer die gesetzlichen Vorgaben unterschätzen.
In den meisten Fällen reicht es aus, einen deutlich sichtbaren Link im Info-Bereich des Social-Media-Profils zu hinterlegen, der auf das vollständige Impressum der eigenen Website verweist.
Beispiel 1: Facebook-Impressum
Facebook bietet eine einfache Möglichkeit, ein rechtssicheres Impressum direkt in das Profil zu integrieren. Dies kann in nur vier Schritten erledigt werden:
- Melden Sie sich bei Facebook an und klicken Sie oben rechts auf Ihr Profilbild.
- Klicken Sie auf "Alle Profile" ansehen und wählen Sie dann die Seite aus, zu der Sie wechseln möchten.
- Klicke Sie links im Menü auf den Namen Ihrer Seite, um sie aufzurufen.
- Klicke Sie unter Ihrem Titelbild auf "Info".
- Klicken Sie links auf "Infos zu Datenschutz und Rechtlichem".
- Klicke Sie auf "Impressum" hinzufügen, fügen Sie Ihre Infos hinzu und klicken Sie dann auf "Speichern".
Durch diese Einbindung wird sichergestellt, dass das Impressum den gesetzlichen Anforderungen entspricht und leicht auffindbar ist.
Beispiel 2: Instagram-Impressum
Das Einfügen eines Impressums auf Instagram ist einfach aber auch unbefriedigend zugleich. Hierzu muss der Link zum Website-Impressum in Instagram einfach zu den Biografie-Einstellungen ("Bio") hinzugefügt werden. Unbefriedigend ist allerdings, dass die Bio der einzige Ort für einen klickbaren Link ist. Viele Nutzer nutzen deshalb diesen Bereich lieber, um auf Produkte, Dienstleistungen oder andere Inhalte hinzuweisen.
Ein nicht klickbarer Link im Profiltext zum Impressum reicht streng genommen nicht aus, da diese Praxis gegen die gesetzliche 2-Klick-Regel verstößt.
Lösen lässt sich diese Problematik über den Drittanbieter Linktree oder über eine eigene Landingpage. Mit Linktree können mehrere Links auf einer Seite zusammengeführt werden. Alternativ können Sie eine spezielle Landingpage anlegen, die neben dem Impressum auch weitere relevante Links für Instagram-Nutzer enthält.
Beispiel 3: LinkedIn-Impressum
Das Einfügen eines Impressums auf LinkedIn ist unkompliziert und schnell erledigt.
- Das Bleistift-Symbol in den Seiteneinstellungen anklicken.
- Den Link zum vollständigen Website-Impressum einfügen.
Damit ist das LinkedIn-Profil rechtlich abgesichert und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
Wie kann ich schnell und einfach eine rechtssichere Anbieterkennzeichnung erstellen?
Die oben genannten Pflichtangaben können bereits als Grundgerüst für ein Impressum dienen. Noch schneller lässt sich ein individuelles Impressum mit einem Generator erstellen.
Ein Impressum-Generator basiert auf vorgefertigten Formularen, in die Nutzer ihre persönlichen und geschäftlichen Angaben eintragen. Anschließend erstellt das Tool ein fertiges Impressum, das in die eigene Webseite oder das Social-Media-Profil eingefügt werden kann.
Vorteile eines Impressum-Generators
- Schnelle und einfache Erstellung
- Minimiert das Risiko von Abmahnungen
- Erfüllt rechtliche Anforderungen
- Steigert die Vertrauenswürdigkeit einer Website
Ein Impressum-Generator ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen juristischen Anforderungen – z. B. für bestimmte Berufsgruppen oder umfangreiche Geschäftsmodelle – sollte ein Fachanwalt konsultiert werden.
Kostenlose Impressum-Generatoren
- Hensche – Zum Generator
- e-Recht24 – Zum Generator
- WebsiteWissen.com – Zum Generator
- Fachanwalt.de – Zum Generator
Mit diesen Tools lässt sich ein rechtskonformes Impressum in wenigen Minuten erstellen.
Wann ist ein Impressum verpflichtend?
Fast alle Webseiten unterliegen der Impressumspflicht, auch als Anbieterkennzeichnungspflicht bekannt. Nur wenige Ausnahmen sind davon ausgenommen. Laut § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen alle „geschäftsmäßigen Online-Dienste“ ein rechtssicheres Impressum bereitstellen. Dies betrifft insbesondere:
- Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen – unabhängig davon, ob die Website direkt Einnahmen generiert oder nur in beruflichem Zusammenhang steht.
- Webauftritte mit kommerziellem Charakter, dazu gehören nicht nur klassische Websites, sondern auch weitere digitale Formate.
- Unternehmenswebseiten
- Blogs (wenn sie regelmäßig aktualisiert werden oder kommerziellen Charakter haben)
- Journalistisch-redaktionelle Online-Angebote
- Onlineshops und Verkaufsplattformen
- Social-Media-Kanäle (Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok & Co.)
- Newsletter mit werblichem oder journalistischem Inhalt
- E-Mail-Signaturen mit geschäftlicher Kommunikation
Viele Betreiber von kostenlosen Webseiten denken, dass sie kein Impressum benötigen. Doch auch kostenfreie Homepages oder Social-Media-Präsenzen können der Impressumspflicht unterliegen, sofern sie nicht ausschließlich privat genutzt werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Impressum erforderlich ist, sollten Sie sich mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben vertraut machen oder im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Braucht eine private Website oder ein privater Social-Media-Kanal ein Impressum?
Kurze Antwort: Nein. Laut § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) sind rein private Websites und Social-Media-Profile von der Impressumspflicht befreit. Allerdings wird der Begriff „privat“ rechtlich sehr streng ausgelegt. Viele Betreiber unterschätzen, wie schnell eine Webseite oder ein Social-Media-Profil als geschäftsmäßig eingestuft wird.
Wann gilt eine Webseite als privat?
- Persönliche Homepages, die nur familiären oder privaten Zwecken dienen (z. B. ein Online-Tagebuch).
- Hobbymäßig geführte Blogs, die keinerlei kommerzielle Absicht verfolgen.
Wann wird eine Webseite oder ein Social-Media-Kanal impressumspflichtig?
- Bereits ein kleiner Werbebanner oder eine Produktempfehlung kann ausreichen, um die Impressumspflicht auszulösen – selbst wenn dadurch keine Einnahmen generiert werden.
- Affiliate-Links, gesponserte Inhalte oder Kooperationen mit Unternehmen führen ebenfalls zur Impressumspflicht.
- Regelmäßige journalistische oder redaktionelle Inhalte können ebenfalls dazu führen, dass eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist.
Wer sich nicht sicher ist, ob die eigene Webseite oder das Social-Media-Profil unter die Impressumspflicht fällt, sollte sich mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen oder rechtlichen Rat einholen.
Welche Strafen können bei einem fehlenden Impressum drohen?
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann schnell rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verstöße gegen die Impressumspflicht werden regelmäßig abgemahnt, wobei die Rechtsprechung in diesem Bereich uneinheitlich ist. Während einige Gerichte das Fehlen eines Impressums als abmahnfähigen Rechtsverstoß werten, sehen andere darin keinen relevanten Wettbewerbsverstoß.
Wer kann mich abmahnen?
Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum kann von verschiedenen Stellen beanstandet werden. Grundsätzlich hat jeder Internetnutzer die Möglichkeit, eine Meldung zu erstatten, selbst wenn er in keiner geschäftlichen Beziehung zum Betreiber der Website steht. Privatpersonen können sich beispielsweise an den Verbraucherschutz wenden, der Hinweise auf Verstöße sammelt und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleitet.
Besonders relevant ist die Abmahnung durch Wettbewerber, da ein fehlerhaftes Impressum als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden kann. Unternehmen innerhalb derselben Branche können sich dadurch benachteiligt fühlen und rechtliche Schritte einleiten. In vielen Fällen übernimmt die Wettbewerbszentrale die Durchsetzung von Ansprüchen und fordert betroffene Unternehmen auf, die Mängel zu beheben.
Wie kann ich Abmahnungen verhindern?
Um solche Risiken zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Impressum vollständig und aktuell ist. Die Nutzung eines Impressum-Generators kann dabei helfen, eine passende und in den meisten Fällen auch rechtssichere Anbieterkennzeichnung zu erstellen. Zudem sollten Unternehmen und Selbstständige ihr Impressum regelmäßig auf Gesetzesänderungen überprüfen und im Zweifel eine juristische Beratung in Anspruch nehmen. Wer sicherstellen möchte, dass sein Webauftritt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, spart sich nicht nur potenzielle Abmahnkosten, sondern auch viel Ärger.
Sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen, raten wir Ihnen zunächst Ruhe zu bewahren und bevor Sie Abmahngebühren bezahlen oder eine Unterlassungserklärung unterschreiben einen Anwalt zu konsultieren. Ihr Anwalt wird Ihnen helfen mögliche ungerechtfertigte Abmahnungen abzuwehren und ein eigenes rechtssicheres Impressum zu erstellen.
Was kann eine Abmahnung kosten?
Eine Abmahnung kann teuer werden. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung belaufen sich je nach Fall auf mehrere hundert bis tausend Euro. Zusätzlich kann eine Unterlassungserklärung gefordert werden, die zukünftige Verstöße mit hohen Vertragsstrafen belegt. In besonders schweren Fällen können Behörden sogar ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, das Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Impressumspflicht für nahezu alle Webseiten, Online-Shops und Social-Media-Kanäle besteht, die nicht rein privat genutzt werden. Das Impressum sorgt für Transparenz und bietet eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme mit dem Betreiber. Die erforderlichen Angaben variieren je nach Unternehmensform und beruflicher Tätigkeit, wobei Unternehmen wie GmbHs, AGs oder auch Freiberufler besondere Anforderungen erfüllen müssen. Auch Social-Media-Kanäle unterliegen dieser Pflicht, sofern sie kommerziellen oder beruflichen Charakter haben.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können zu Abmahnungen und hohen Kosten führen, insbesondere wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden. Daher ist es ratsam, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auf einen Impressum-Generator zurückzugreifen. Sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um unnötige Kosten und rechtliche Probleme zu vermeiden.
FAQ - Häufig gestellt Fragen
Muss das Impressum auf jeder einzelnen Unterseite einer Website sichtbar sein?
Nein, aber es muss von jeder Seite der Website aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. In der Regel wird es in der Fußzeile (Footer) oder im Hauptmenü als eigener Menüpunkt „Impressum“ verlinkt.
Reicht ein Impressum als Bilddatei oder PDF aus?
Nein, das Impressum muss als einfacher, maschinenlesbarer Text eingebunden sein. Eine Bilddatei oder PDF ist nicht zulässig, da Suchmaschinen und assistive Technologien (z. B. Screenreader) den Text nicht korrekt erfassen können.
Was passiert, wenn sich meine Unternehmensdaten ändern?
Das Impressum muss umgehend aktualisiert werden. Verzögerungen können zu Abmahnungen führen, insbesondere wenn sich Kontaktdaten, Rechtsform oder die Verantwortlichen ändern.
Muss ein Impressum auch eine Datenschutzerklärung enthalten?
Nein, Impressum und Datenschutzerklärung sind separate rechtliche Dokumente. Allerdings sollten beide Dokumente über die Website leicht erreichbar sein.
Was bedeutet die "2-Klick-Regel" beim Impressum?
Die 2-Klick-Regel besagt, dass das Impressum von jeder Seite der Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss. Andernfalls gilt es als nicht rechtskonform.
Wo sollte das Impressum auf der Website platziert werden?
Laut Gesetz muss das Impressum jederzeit mit einem Klick erreichbar sein. Inzwischen wird jedoch auch die Platzierung unter dem Menüpunkt „Kontakt“ akzeptiert, da sich Internetnutzer daran gewöhnt haben, dort die Anbieterkennzeichnung zu finden.
Der Gesetzgeber legt drei wesentliche Anforderungen an die Platzierung des Impressums fest:
- Leicht erkennbar – Es sollte klar als Impressum gekennzeichnet sein.
- Unmittelbar erreichbar – Der Zugriff darf nicht durch unnötige Klicks erschwert werden.
- Ständig verfügbar – Das Impressum muss jederzeit abrufbar sein.
Muss in E-Mails ebenfalls ein Impressum stehen?
Ja, geschäftliche E-Mails, die nicht ausschließlich unternehmensintern versendet werden, müssen ein Impressum enthalten. Dieses kann entweder direkt in der E-Mail-Signatur stehen oder als Link zum Impressum der Unternehmenswebsite eingebunden werden.
Besonders bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer Person ist es wichtig, im E-Mail-Impressum auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO hinzuweisen. Fehlt das Impressum in einer geschäftlichen E-Mail, besteht das Risiko einer Abmahnung.
Muss mein privater Name im Impressum stehen?
Das hängt von der Art des Anbieters ab:
- Natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer oder private Website-Betreiber mit Impressumspflicht) müssen ihren vollständigen Namen angeben. Der Name darf nicht abgekürzt oder verfremdet werden – Spitznamen oder Pseudonyme sind nicht zulässig.
- Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Verein) können stattdessen ihren offiziellen Firmennamen angeben.
- Redaktionelle Inhalte (z. B. journalistische oder meinungsbildende Websites) erfordern zusätzlich die Nennung eines verantwortlichen Ansprechpartners mit vollem Namen.
Darf ein Impressum ohne Adresse veröffentlicht werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
- Einzelunternehmer & Blogger müssen ihre Geschäftsadresse im Impressum angeben.
- Privatpersonen mit Impressumspflicht sind verpflichtet, ihre vollständige Privatadresse zu veröffentlichen.
- Postfächer oder anonyme Adressen reichen nicht aus – es muss eine ladungsfähige Anschrift sein.
Wer seine Adresse nicht preisgeben möchte, kann gegebenenfalls eine geschäftliche Anschrift oder einen Dienstleister für die Anbieterkennzeichnung nutzen.
Ist die Angabe von Bildnachweise im Impressum eine Pflichtangabe?
Ja, Bildnachweise sollten im Impressum oder an geeigneter Stelle auf der Website angegeben werden.
- Es gibt keine einheitliche gesetzliche Regelung zur Platzierung, aber die Urheber müssen korrekt genannt werden.
- Oft erfolgt die Angabe im Impressum, in einer separaten Bildnachweis-Seite oder direkt unter den jeweiligen Bildern.
- Bei lizenzfreien Bildern ist dennoch die jeweilige Lizenzbestimmung zu beachten.
Wer gegen die korrekte Nennung verstößt, riskiert Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Ist es möglich das Impressum allein in den AGB zu platzieren?
Das alleinige Platzieren des Impressums in den AGB ist nicht ausreichend.
- Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
- Eine Unterbringung in den AGB ist nur zulässig, wenn es zusätzlich über einen klar gekennzeichneten, gut sichtbaren Link von jeder Seite der Website aus mit maximal zwei Klicks erreichbar ist.
- Idealerweise sollte das Impressum direkt über die Startseite verlinkt werden, beispielsweise im Footer oder unter „Kontakt“.
Wer das Impressum nur in den AGB versteckt, riskiert Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Welche Angaben müssen außer dem Impressum auf einer Website stehen?
Neben dem Impressum gibt es weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben, die eine Website enthalten muss, um rechtssicher zu sein:
- Datenschutzerklärung: Die DSGVO verlangt eine transparente Erklärung darüber, welche personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Diese sollte professionell erstellt sein.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Falls auf der Website kostenpflichtige Inhalte oder ein Onlineshop betrieben wird, müssen die Nutzer über die geltenden Geschäftsbedingungen informiert werden.
- Haftungsausschluss (Disclaimer): Angaben zur Haftung für Inhalte und mögliche Haftungsausschlüsse sind empfehlenswert, um rechtliche Risiken zu minimieren.
- Urheber- und Kennzeichenrecht (Copyright): Bild-, Text- und Medienquellen müssen korrekt angegeben werden.
- Für Shopbetreiber: Neben dem Impressum sind eine Datenschutzerklärung, AGB und eine Widerrufsbelehrung erforderlich.
- Dienstleister: Dienstleister müssen zusätzlich die Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten.
- Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung/ADR-Richtlinie): Kommerzielle Webseiten müssen einen Hinweis auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung enthalten – meist im Impressum.